Copyright und Urheberrecht

image_print

Die auf Fine Art LBGT Photography gezeigten künstlerischen Lichtbildwerke sind persönliche geistige Schöpfungen des Seiteninhabers Horst Kiesewetter. Damit unterliegen meine Werke dem Urheberrecht.

Danken möchte ich mich bei allen Bildautoren, die unter der Pixabay Lizenz ihre Arbeit zur freien Verwendung anbieten. Der Dank gilt auch den Machern der Plattform Pixabay, die es möglichen machen, mit zusätzlichen Elementen einen Mehrwert zu schaffen.

Rechte des Fotografen

Als Urheber meiner Werke, also des Fotos und der künstlerischen Bearbeitung, habe ich eine Reihe von Rechten. Die Verwertungsrechte sind in § 15 UrhG aufgeführt und umfassen das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellungsrecht und die Vorführrechte des Werkes.

Vervielfältigungsrecht

Das Vervielfältigen ist eine Tätigkeit, die das Herstellen von weiteren Werkstücken, wie Fotos, unabhängig vom Verfahren oder der Anzahl der Bilder, bezeichnet. Diese Rechte stehen dem Urheber zu und er kann darüber entscheiden, ob es Kopien seiner Bilder gibt. Die Herstellung von weiteren Fotos oder das Abfotografieren eines Bildes sind der Standardfall. Die Rechte an dem Foto sind ausschließlich beim Urheber des Originalbildes. Auch das Ausdrucken eines Bildes auf dem heimischen Drucker ist eine Vervielfältigung, auch das ist ein urheberrechtlich geschützter Vorgang. Das Abspeichern von Bildern auf CD-ROM, DVD oder Festplatten stellt eine Vervielfältigungshandlung im Sinne des Gesetzes dar.

Das Einstellen eines Bildes im Internet ist eine Vervielfältigung und dieses Recht steht nur dem Urheber selbst zu: Er darf bestimmen, ob es im Internet gezeigt wird. 

Das Setzen eines Links zu einem Bild stellt noch keine Vervielfältigung dar.

Verbreitungsrecht

Das Verbreitungsrecht ist in erster Linie wirtschaftlich zu verstehen, das bedeutet, der Urheber kann bestimmen, ob sein Bild öffentlich zum Kauf angeboten wird oder nicht. Juristisch wird dies als „Anbieten gegenüber der Öffentlichkeit“ bezeichnet. Dieses Anbieten ist in erster Linie sicherlich für den Verkauf von Bildern relevant, jedoch gehören zu einem Anbieten im juristischen Sinne auch das Verleihen oder auch Verschenken von Fotos. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf das Originalbild selbst, als auch auf alle rechtmäßig erstellten Kopien.

Ausstellungsrecht

Dem Urheber ist es gestattet, seine Fotos öffentlich zu präsentieren. Dieses Recht bezieht sich nur auf Fotos, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Hat der Fotograf seine Fotos einmal ausgestellt, ist er verpflichtet, weitere Ausstellungen zu dulden. Jedoch ist der Schutz des Fotografen insoweit gegeben, als er weiterhin das Vervielfältigungsrecht auf seiner Seite hat, er also einfach die Herausgabe weiterer Fotoabzüge unterbinden kann und somit eine Ausstellung faktisch unmöglich macht.

Vorführrechte

Für den Fotografen sind die Vorführrechte nicht von allzu großer Relevanz. Die Präsentation von Bildern mittels eines Projektors oder das öffentliche Zeigen der Bilder auf einem Computermonitor ist einzig relevant. Die Zustimmung des Fotografen ist erforderlich.

Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber kann selbst entscheiden, ob sein Foto mit seiner persönlichen Urheberbezeichnung versehen wird oder nicht. Dem Fotografen steht es frei, wie er seine Urheberschaft nachweisen will. Er kann den Text entweder direkt auf das Foto schreiben oder in den zum Foto gehörenden Begleittext einfügen. Es ist sicherlich sinnvoll, seine Urheberschaft anzuzeigen, wenn die IPTC-Daten in das Bild eingebettet sind. Die Angabe einer Kontaktmöglichkeit in den IPTC-Daten ist für potenzielle Interessenten an den Bildern von Vorteil.

Bearbeitung und Umgestaltung / Entstellungsverbot

Diese Rechte gewährleisten den Fotografen, dass sein Bild nicht ungerechtfertigt verändert wird. Jede Bearbeitung oder Umgestaltung des Fotos ist mit dem Fotografen abzustimmen. Bei digitalen Aufnahmen werden durch eine Bearbeitung keine Veränderungen an der Substanz des Bildes vorgenommen. Demnach ist eine verbesserte Bildqualität ohne Zustimmung möglich, solange es sich nicht um eine Änderung des Inhalts handelt. Eine inhaltliche Veränderung des Bildes ist unzulässig, wenn es zu einer äußerlichen Veränderung kommt. Bei einer Veröffentlichung dieses Bildes ist auch der Fotograf erneut um Zustimmung zu bitten, da er sowohl das ausschließliche Recht am Bild als auch das Recht zur Veröffentlichung hat.

Das Entstellungsverbot schützt nicht nur die direkte Entstellung, sondern auch die indirekte Entstellung. Das bedeutet, dass das Bild nicht in einem anderen Sachzusammenhang veröffentlicht werden darf. Fotos von Badeausflügen dürfen nicht in einen pornografischen Kontext gerückt werden.

Schutzdauer

Die Schutzfrist für Fotografien endet 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Bei einfachen Lichtbildern wird die Schutzfrist 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung berechnet. Durch europäische Regelungen können sich die Schutzfristen verlängern.

Lizenzrechte kaufen

Die Lizenzrechte sichern eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Bildes. Der Käufer sollte sich vor dem Kauf genau über die Nutzungsrechte informieren.